Die Geschichte
der Bühne Weerberg
Obwohl der Verein erst 1979 gegründet wurde, spielte man bereits viel früher Theater, und zwar auf der Veranda des Gasthauses Schwannerwirt. Als diese abgerissen wurde, hatten die Akteure keine Spielmöglichkeiten mehr. 1978 beschlossen Kampfrichter des Wintersportvereines, wieder Theater zu spielen.
So begannen einige Idealisten im Frühjahr 1979 mit dem Bühnenbau und anschließend mit den Proben zu dem Lustspiel „Die drei Eisbären“. Im Rohbau von Jakob Lindner wurde gezimmert, gehämmert und später geprobt.
Am 20. September 1979 ging zum ersten Mal der Vorhang im Gemeindesaal Weerberg auf. Der Erfolg blieb nicht aus, so dass die Gründungsmitglieder Josef Rossa, Jakob Lindner, Greti Hirschhuber, Herta Geisler, Josef Sponring, Alois Knapp, Hans Kohlgruber, Hans Sponring, Hermann Schößer, Josef Aigner, Helga Lechner, Franz Aigner und Alois Sponring beschlossen, offiziell weiter zu machen. Somit war der Startschuss für zahlreiche Stücke gefallen.
Zum zehnjährigen Jubiläum führte die Heimatbühne Weerberg sogar ein Freilichttheater beim Kröller auf. Früher hieß der Verein „Heimatbühne Weerberg“, seit 2009 wird er unter dem Namen „Bühne Weerberg“ geführt. Im Herbst 2009 konnten wir das erste Mal im neuen „Centrum“ die tolle Bühne mit dem Stück „Der Meisterboxer“ einweihen.
Ein toller Erfolg war auch unser „Bunter Abend“, bei dem man nicht nur kulinarisch verwöhnt wurde, sondern auch einige Dinge aus dem aktuellen Gemeindegeschehen, Kochtipps und majestätische Audienzen erfahren bzw. erleben durfte.
Wir bemühen uns ständig, unsere Zuseher zu unterhalten und sind immer auf der Suche nach neuen Talenten.
Der Vorstand
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Verena Siller
Obfrau
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Gerhard Streiter
1. Obmann Stellvertreter
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Andreas Eller
2. Obmann Stellvertreter
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Maria Schwemberger
Kassierin
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Anna Obermair
Kassierin Stellvertreter
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Manuel Hörhager
Schriftführer
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Tatjana Bradl
Schriftführer Stellvertreter
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Stefanie Siller
Beirätin
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Heidi Stoff
Beirätin
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Robert Siller
Beirat
Statuten
des Vereins
§ 1Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Bühne Weerberg. Sein Sitz ist in Weerberg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und fallweise die angrenzenden Nachbarländer. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung des Volksschauspiels.
§ 3Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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Als ideelle Mittel dienen:
- Aufführung von Volksschauspielen
- Den dazugehörenden Proben
- Gesellige Zusammenkünfte
- Förderung von Jugendarbeit
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Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Eintrittsgebühren
- Spenden
§ 4Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.
§ 5Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern Entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Ablehnung der Aufnahme ist keine Berufung möglich. Nach erfolgter Aufnahme erhält das neue Mitglied das Vereinsabzeichen.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Einlangens beim Obmann maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.&nbwp;4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Bei Ausflügen können außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder sonstige Personen nur vom Vorstand eingeladen werden. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand bei der Generalversammlung über den geprüften Rechnungsabschluss unter Einbindung der Rechnungsprüfer zu informieren.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG), binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder wenn nötig durch den Rechnungsprüfer.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
- Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/frau in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11Vorstand
- Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau und zwei Stellvertretern, Schriftführer/in, Kassier/in sowie weiteren Mitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu setzen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei der Verhinderung von seinem/seiner ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Die Funktionsperiode (Abs. 3) eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf, Tod, Enthebung oder Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl des neuen Vorstands (Abs. 2) oder eines Nachfolgers wirksam.
§ 12Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
§ 13Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er oder sie vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmann/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin.
- Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Nachträglich muss jedoch die Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan eingeholt werden.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 15Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beider seitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16Ehrungen
Der Verein ehrt seine Mitglieder für:
- 15 Jahre ordentliches Mitglied (Urkunde oder ähnliches)
- 20 Jahre ordentliches Mitglied (goldene Nadel, Urkunde oder ähnliches)
- 25 Jahre ordentliche Mitglieder durch den Theaterverband Tirol
- 15 Jahre außerordentliche Mitglieder (Urkunde oder ähnliches)
- 25 Jahre außerordentliches Mitglied (goldene Nadel, Urkunde oder ähnliches)
Weitere Ehrungen sind dem Vorstand vorbehalten.
§ 17Wahlen
Die Wahl des Vorstandes erfolgt bei mehreren Vorschlägen gesondert für jedes Mitglied. Bei nur einem Vorschlag kann der gesamte Vorstand in einem gewählt werden. Jedes Mitglied oder der gesamte Vorstand gilt mit einfacher Mehrheit als gewählt, sofern derjenige bei der Wahl anwesend ist, oder vorher schriftlich sein Einverständnis gegeben hat. Wenn die Mehrheit der Generalversammlung damit einverstanden ist, können die Wahlvorgänge mittels Handzeichen durchgeführt werden, ansonsten schriftlich.
§ 18Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch über das vorhandene Vereinsvermögen (sofern vorhanden) zu entscheiden. Das verbleibende Vennögen soll für soziale Zwecke verwendet werden.
- Diese Generalversammlung hat auch über das vorhandene Vereinsvermögen (sofern vorhanden) zu entscheiden. Das verbleibende Vermögen soll für soziale Zwecke verwendet werden.