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Die Geschichte

der Bühne Weerberg

Obwohl der Verein erst 1979 gegründet wurde, spielte man bereits viel früher Theater, und zwar auf der Veranda des Gast­hauses Schwanner­wirt. Als diese abgerissen wurde, hatten die Akteure keine Spiel­möglich­keiten mehr. 1978 beschlossen Kampf­richter des Winter­sport­vereines, wieder Theater zu spielen.

So begannen einige Idealisten im Frühjahr 1979 mit dem Bühnenbau und anschließend mit den Proben zu dem Lustspiel „Die drei Eisbären“. Im Rohbau von Jakob Lindner wurde gezimmert, gehämmert und später geprobt.

Am 20. September 1979 ging zum ersten Mal der Vorhang im Gemeindesaal Weerberg auf. Der Erfolg blieb nicht aus, so dass die Gründungs­mitglieder Josef Rossa, Jakob Lindner, Greti Hirschhuber, Herta Geisler, Josef Sponring, Alois Knapp, Hans Kohlgruber, Hans Sponring, Hermann Schößer, Josef Aigner, Helga Lechner, Franz Aigner und Alois Sponring beschlossen, offiziell weiter zu machen. Somit war der Startschuss für zahlreiche Stücke gefallen.

Zum zehnjährigen Jubiläum führte die Heimatbühne Weerberg sogar ein Freilicht­theater beim Kröller auf. Früher hieß der Verein „Heimatbühne Weerberg“, seit 2009 wird er unter dem Namen „Bühne Weerberg“ geführt. Im Herbst 2009 konnten wir das erste Mal im neuen „Centrum“ die tolle Bühne mit dem Stück „Der Meisterboxer“ einweihen.

Ein toller Erfolg war auch unser „Bunter Abend“, bei dem man nicht nur kulinarisch verwöhnt wurde, sondern auch einige Dinge aus dem aktuellen Gemeinde­geschehen, Kochtipps und majestätische Audienzen erfahren bzw. erleben durfte.

Wir bemühen uns ständig, unsere Zuseher zu unterhalten und sind immer auf der Suche nach neuen Talenten.

Der Vorstand

  • Verena Siller

    Obfrau

  • Gerhard Streiter

    1. Obmann Stellvertreter

  • Andreas Eller

    2. Obmann Stellvertreter

  • Maria Schwemberger

    Kassierin

  • Anna Obermair

    Kassierin Stellvertreter

  • Manuel Hörhager

    Schriftführer

  • Tatjana Bradl

    Schriftführer Stellvertreter

  • Stefanie Siller

    Beirätin

  • Heidi Stoff

    Beirätin

  • Robert Siller

    Beirat

Statuten

des Vereins

§ 1Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen Bühne Weerberg. Sein Sitz ist in Weerberg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Öster­reich und fall­weise die angrenzenden Nachbar­länder. Die Errichtung von Zweig­vereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung des Volksschauspiels.

§ 3Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Aufführung von Volksschauspielen
    2. Den dazugehörenden Proben
    3. Gesellige Zusammenkünfte
    4. Förderung von Jugendarbeit
  3. Die erforder­lichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Eintrittsgebühren
    3. Spenden

§ 4Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außer­ordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereins­arbeit beteiligen. Außer­ordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereins­tätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitglieds­beitrags fördern. Ehren­mitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.

§ 5Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außer­ordentlichen Mitgliedern Entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Ablehnung der Aufnahme ist keine Berufung möglich. Nach erfolgter Aufnahme erhält das neue Mitglied das Vereinsabzeichen.
  2. Die Ernennung zum Ehren­mitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austritts­termin wirksam. Für die Recht­zeitigkeit ist das Datum des Einlangens beim Obmann maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitglieds­beitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitglieds­beiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitglieds­pflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehren­mitglied­schaft kann aus den im Abs.&nbwp;4 genannten Gründen von der General­versammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Bei Ausflügen können außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder sonstige Personen nur vom Vorstand eingeladen werden. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand bei der Generalversammlung über den geprüften Rechnungsabschluss unter Einbindung der Rechnungsprüfer zu informieren.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitglieds­beiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die General­versammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungs­prüfer (§ 14) und das Schieds­gericht (§ 15).

§ 9Generalversammlung

  1. Die General­versammlung ist die Mitglieder­versammlung im Sinne des Vereins­gesetzes 2002. Eine ordentliche General­versammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außer­ordentliche General­versammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungs­prüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG), binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außer­ordentlichen General­versammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der General­versammlung hat unter Angabe der Tages­ordnung zu erfolgen. Die Ein­berufung erfolgt durch den Vorstand oder wenn nötig durch den Rechnungsprüfer.
  4. Anträge zur General­versammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der General­versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer­ordentlichen General­versammlung - können nur zur Tages­ordnung gefasst werden.
  6. Bei der General­versammlung sind alle Mitglieder teil­nahme­berechtigt. Stimm­berechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehren­mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimm­rechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevoll­mächtigung ist zulässig.
  7. Die General­versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und Beschluss­fassungen in der General­versammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der General­versammlung führt der/die Obmann/frau in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstands­mitglied den Vorsitz.

§ 10Aufgaben der Generalversammlung

Der General­versammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschluss­fassung über den Voranschlag
  2. Entgegen­nahme und Genehmigung des Rechen­schafts­berichts und des Rechnungs­abschlusses unter Ein­bindung der Rechnungsprüfer
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechts­geschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Festsetzung der Höhe der Beitritts­gebühr und der Mitglieds­beiträge für ordentliche und für außer­ordentliche Mitglieder
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehren­mitgliedschaft
  8. Beschluss­fassung über Statuten­änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschluss­fassung über sonstige auf der Tages­ordnung stehende Fragen.

§ 11Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau und zwei Stell­vertretern, Schrift­führer/in, Kassier/in sowie weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der General­versammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Aus­scheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu setzen, wozu die nach­trägliche Genehmigung in der nächst­folgenden General­versammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktions­periode des Vorstands beträgt 3 Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei der Verhinderung von seinem/seiner ihrem/ihrer Stell­vertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorher­sehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstands­mitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen­mehrheit; bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstands­mitglied, das die übrigen Vorstands­mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Die Funktionsperiode (Abs. 3) eines Vorstands­mitglieds erlischt durch Ablauf, Tod, Enthebung oder Rücktritt.
  9. Die General­versammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstands­mitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstands­mitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts­erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die General­versammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl des neuen Vorstands (Abs. 2) oder eines Nachfolgers wirksam.

§ 12Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungs­organ im Sinne des Vereins­gesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereins­organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungs­bereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungs­wesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens­verzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Rechen­schafts­berichts und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung und Einberufung der General­versammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
  4. Information der Vereins­mitglieder über die Vereins­tätigkeit, die Vereins­gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außer­ordentlichen Vereinsmitgliedern.

§ 13Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitung­sorgan im Sinne des Vereins­gesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereins­organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungs­bereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Vereins­geschäfte. Er oder sie vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unter­schrift des/der Obmann/Obfrau und des Schrift­führers/der Schrift­führerin, in Geld­angelegen­heiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin.
  2. Der/die Schrift­führer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegen­heiten, die den Wirkungs­bereich der General­versammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verant­wortung selbständig Anordnungen zu treffen. Nachträglich muss jedoch die Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan eingeholt werden.
  4. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der General­versammlung und im Vorstand.
  5. Der/die Schrift­führer/in führt die Protokolle der General­versammlung und des Vorstands.
  6. Der/die Kassier/in ist für die ordnungs­gemäße Geld­gebarung des Vereins verantwortlich.
  7. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schrift­führers/der Schrift­führerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der General­versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungs­prüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der General­versammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegen­stand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungs­prüfern obliegt die laufende Geschäfts­kontrolle sowie die Prüfung der Finanz­gebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungs­mäßigkeit der Rechnungs­legung und die statuten­gemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungs­prüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 15Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereins­verhältnis entstehenden Streitig­keiten ist das vereinsinterne Schieds­gericht berufen.
  2. Das Schieds­gericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereins­mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schieds­richter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streit­teil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schieds­gerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schieds­gerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der General­versammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitig­keit ist.
  3. Das Schieds­gericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beider seitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmen­mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereins­intern endgültig.

§ 16Ehrungen

Der Verein ehrt seine Mitglieder für:

  • 15 Jahre ordentliches Mitglied (Urkunde oder ähnliches)
  • 20 Jahre ordentliches Mitglied (goldene Nadel, Urkunde oder ähnliches)
  • 25 Jahre ordentliche Mitglieder durch den Theater­verband Tirol
  • 15 Jahre außer­ordentliche Mitglieder (Urkunde oder ähnliches)
  • 25 Jahre außer­ordentliches Mitglied (goldene Nadel, Urkunde oder ähnliches)

Weitere Ehrungen sind dem Vorstand vorbehalten.

§ 17Wahlen

Die Wahl des Vorstandes erfolgt bei mehreren Vor­schlägen gesondert für jedes Mitglied. Bei nur einem Vorschlag kann der gesamte Vorstand in einem gewählt werden. Jedes Mitglied oder der gesamte Vorstand gilt mit einfacher Mehr­heit als gewählt, sofern derjenige bei der Wahl anwesend ist, oder vorher schriftlich sein Ein­verständnis gegeben hat. Wenn die Mehrheit der General­versammlung damit einverstanden ist, können die Wahl­vorgänge mittels Hand­zeichen durch­geführt werden, ansonsten schriftlich.

§ 18Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer General­versammlung und nur mit Zweidrittel­mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch über das vorhandene Vereins­vermögen (sofern vorhanden) zu entscheiden. Das verbleibende Vennögen soll für soziale Zwecke verwendet werden.
  3. Diese General­versammlung hat auch über das vorhandene Vereins­vermögen (sofern vorhanden) zu entscheiden. Das verbleibende Vermögen soll für soziale Zwecke verwendet werden.